Gesetz über die Deutsche Bundesbank
§ 14 Notenausgabe
(1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. »Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel[!].« ..
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