Die moderne Sekte | Geltungsbereich.com

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Das Konzept der Organisationskultur [Firmenkult] überträgt den Kulturgedanken aus der Kulturanthropologie auf Organisationen. Demnach bildet jede Organisation eine Kultur heraus, die das kollektive organisatorische Verhalten und Verhalten von Individuen in Organisationen bestimmt. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Werten, Normen, Denkhaltungen und Paradigmen, welche die Mitarbeiter kollektiv teilen. Durch die Kultur wird das Zusammenleben in der Organisation sowie das Auftreten nach außen hin geprägt.

Edgar Schein entwickelte ein Modell mit drei Ebenen von Kulturphänomenen in Organisationen. Kultur entsteht aus der persönlichen Lerngeschichte eines Teams oder einer Organisation. Grundlegend sind die inneren Werte und wie sie sich als Verhalten im Unternehmen ausdrücken – also nicht die schriftlichen Regeln und Anweisungen.

Die Organisationskultur ist auch Forschungsthema in der Arbeits- und Organisationspsychologie sowie in der Wirtschaftspsychologie.

Die Organisationspsychologie ist ein Nachbargebiet der Wirtschaftspsychologie, das sich mit der Wechselwirkung von Individuen und Organisationen befasst. Dazu gehören Beschreibung und Veränderung von Erleben, Verhalten und Einstellungen von Menschen in Organisationen sowie von Bedingungen, die diese Zustände und Veränderungen beeinflussen.

Die Betriebspsychologie stellt einen anwendungsorientierten Nachbarbereich der Organisationspsychologie dar, der sich bei den Analysen auf ein ökonomisches Umfeld beschränkt.

Die Analyse bezieht sich auf Menschen sowohl in profitorientierten Unternehmen (Industrie, Handwerk) als auch in Non-profit-Organisationen (Krankenhäuser, Hochschulen usw.).[1]

Im Juni 2018 akzeptierte das OLG Frankfurt es als Teil der freien Meinungsäußerung, ein Unternehmen als „Sekte“ zu bezeichnen.[2]

Der Sekten-Vorwurf sei zwar geeignet, das Unternehmen bei Kunden negativ zu beeinflussen, so das Gericht in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Das Gericht sah darin aber keine Rechtswidrigkeit: Das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen[§ 824 BGB] überwiege nicht das Interesse des Rechts des Beklagten auf freie Meinungsäußerung[§ 19 AEMR].[3]

Quellen:

1 https://de.m.wikipedia.org/wiki/Organisationspsychologie

2 https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sekte

3 https://m.faz.net/aktuell/rhein-main/unternehmen-duerfen-als-sekte-bezeichnet-werden-15665884.html

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